Gestaltungs- und Erhaltungssatzung
Für die zentralen Bereiche des Stadtgebietes Bernkastel-Kues wurde eine Gestaltungs- und Erhaltungssatzung, aktuell in der 16. Fassung vom 21.07.2016 gültig, festgesetzt. Diese Satzung beinhaltet konkrete Vorgaben zur Gestaltung und Erhaltung von Bau- und Werbeanlagen zur Pflege und zum Schutz der Eigenart des Ortsbildes der Stadt Bernkastel-Kues.
Durch die gestalterischen Vorgaben soll bei Neu- und Umbaumaßnahmen sowie bei Veränderungen im Bestand der historische Charakter der Stadt gewahrt und ein geschlossenes Erscheinungsbild erzielt werden.
Die Gestaltungs- und Erhaltungssatzung beinhaltete folgende Themenbereiche:
- Umfang und Reichweite der Regelungen
- Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- Anforderung an die bauliche Gestaltung
- Werbeanlagen
- Verwaltungsvorschriften
- Geltungsbereiche
Der Geltungsbereich der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung ist in zwei Kategorien räumlich untergliedert:
- Bereich 1 (Kennzeichnung in Orange)
Dieser räumliche Bereich umfasst die historisch wertvollen Straßenzüge und Ensembles sowie Einzelbauwerke, die aufgrund ihrer Bedeutung für das Stadtbild besonderen Anforderungen unterliegen sollten. Hierzu zählen Teile der Altstadt Bernkastel, Cusanusstift und Alter Bahnhof in Kues.
- Bereich 2 (Kennzeichnung in Grün)
Dieser räumliche Bereich umfasst erhaltenswerte Gebäudestrukturen, die zur Wahrung des städtebaulich-historischen Charakters der zentralen und direkt angrenzenden Bereiche beitragen. Hierzu zählen Teilbereiche aller vier Stadtgebiete (Bernkastel, Kues, Andel, Wehlen).
Die Festsetzungen der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung gelten vorwiegend für beide Bereiche, im Bereich 2 sind bei einzelnen Thematiken Ausnahmen zulässig.
Gemäß § 3 Gestaltungs- und Erhaltungssatzung gelten die Festsetzungen dieser Satzung bei allen Veränderungen, Umbauten, Erweiterungen bestehender baulicher Anlagen, Bau- und Kunstdenkmäler, Straßen und Platzanlagen sowie bauliche Neuanlagen und Wiederaufbauten. Diese baulichen Maßnahmen unterliegen zusätzlich der Genehmigungspflicht durch die Bauaufsichtsbehörde.
Weitere Regelungen zur Zulässigkeit, das Anbringen, die Anordnung und die Gestaltung von Werbeanlagen und öffentlich zugängliche Automaten im Sinne des § 52 LBauO RLP sind in der Gestaltungs- und Erhaltungsatzung enthalten. Auch Werbeanlagen und öffentlich zugängliche Automaten unterliegen der Genehmigungspflicht durch die Bauaufsichtsbehörde.
Die Bestimmungen des Denkmalschutzes bleiben von der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung der Stadt Bernkastel-Kues unberührt.